Gebundene und freie Vorsorge

Unter der privaten Vorsorge (3.Säule) versteht man alle freiwilligen Massnahmen von Privatpersonen zur Ergänzung der Sozialversicherungen für Alter, Tod und Invalidität.

Versicherer und Banken als Hauptanbieter von Produkten der privaten Vorsorge

Ein wichtiges Instrument der privaten Vorsorge ist die Lebensversicherung. Sie ist aber nicht das einzige. So kann man ein Alterskapital auch mit Banksparen aufbauen. Aus diesem grund sind Banken und Lebensversicherer Konkurrenten auf dem Markt für private Vorsorge.

 

Viele Banken ergänzen das Alterssparen mit versicherungslösungen für Tod und Invalidität. So können sie wie die Versicherer die gesamte Palette der privaten Vorsorge abdecken. Die entsprechenden Versicherungslösungen kaufen die Banken bei einem Versicherer ein.

Gebundene Vorsorge und freie Vorsorge

Man unterscheidet die gebundene Vorsorge (Säule da) und die freie Vorsorge (Säule 3b).

  • Bei der gebundenen Vorsorge nimmt der Versicherte gesetzliche Auflagen in Kauf und profitiert dafür von Steuerbegünstigungen. Es gelten jährliche Maximalbeträge für Gelder, die in die gebundene Vorsorge fliessen können. Die gebundene Vorsorge steht nur Erwerbstätigen offen (Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende).
  • Bei der freien Vorsorge hat der Versicherte keine gesetzlichen Einschränkungen. Dafür sind seine Steuererleichterungen im Vergleich zur Säule 3a eingeschränkt. In der freien Vorsorge kann der Versicherte so viel Mittel einsetzen wie er will und kann.

Die gebundene Vorsorge (Säule)

Der jährliche Maximalbetrag

Der jährliche Maximalbetrag wird vom Bundesrat periodisch festgesetzt. Seine Höhe hängt davon ab, ob ein Erwerbstätiger einer Personalvorsorgeeinrichtung angehört oder nicht.

Erwerbstätige, die einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule (Pensionskasse) angehören

  • Unabhängig vom Erwerbseinkommen
  • – (8% des BVG-Lohnmaximums)

Erwerbstätige, die keiner Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule (Pensionskasse) angehören.

  • 20% des Erwerbseinkommens
  • Aber nicht mehr als 34’128 (40% des BVG-Lohnmaximums)

Die steuerliche Vergünstigung

Besteuerung der gebundenen Vorsorge

Einkommenssteuern

Während der Versicherungsdauer

Die jährlich geleisteten Prämienbeiträge können vom Einkommen abgezogen werden. Dadurch verringert sich das steuerbare Einkommen des Versicherten um den entsprechenden Betrag.

Bei Auszahlung der Versicherungsleistung

Der Empfänger der Versicherungsleistung muss Einkommenssteuern bezahlen:

  • Bei Kapitalleistungen getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Steuersatz
  • Bei Rentenleistungen zusammen mit dem übrigen Einkommen zum normalen Steuersatz.

Vermögenssteuern

Während der Versicherungsdauer

Der Versicherte muss den Sparanteil während der Vertragsdauer nicht als Vermögen in die Steuererklärung einsetzen. Er zahlt deshalb keine Vermögenssteuern.

Bei Auszahlung der Versicherungsleistung

Ausbezahlte Kapitalleistungen werden zum Vermögen geschlagen und so besteuert.

So können Sie die Steuerbegünstigungen eines Versicherten ableiten:

  • Während der Vertragsdauer zahlt er wegen der Abzugsmöglichkeit tiefere Einkommenssteuern und keine Vermögenssteuern auf die gebundene Vorsorge.
  • Bei Auszahlung der Versicherungsleistung muss der Begünstigte Einkommenssteuern bezahlen, bei Kapitalleistungen allerdings nur zu einem reduzierten Satz.

Gerade diese Steuerbegünstigungen sind für viele ein Anreiz zur gebundenen Vorsorge.

Die Einschränkungen der gebundenen Vorsorge

Die Steuervergünstigungen haben ihren Preis. Der Versicherte ist an die Vorgaben des BVG gebunden. Daher auch der Name gebundene Vorsorge.

Versicherbar sind nur erwerbstätige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Versicherungsnehmer muss gleichzeitig auch der Versicherte sein.

Der Spielraum zur Festlegung der Versicherungsdauer ist eingeschränkt.

  • Die Altersleistunge dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters und
  • müssen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit, spätestens bei Erreichen des 70. Altersjahres einsetzen.

Das heisst: Die Auszahlung eines Alterskapitals muss in diesem Zeitraum liegen und eine Altersrente muss innerhalb dieses Zeitpunkts einsetzen.

Die Umwandlung ist zulässig, weil die bereits für die Vorsorge aufgewendeten Mittel erhalten bleiben. Der Rückkauf und die Verpfändung der Police sind dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Rückkauf heisst Auflösung der Police. Weil die Versicherung für die Altersvorsorge reserviert ist, soll gerade dies nicht geschehen. Deshalb ist der Rückkauf nur in Ausnahmefällen zulässig. Die wichtigsten drei Rückkaufsgründe sind:

  • Verwendung des Rückkaufswerts für eine andere anerkannte Vorsorgeform (Einkauf in eine Pensionskasse oder andere gebundene Vorsorge).
  • Verwendung des Rückkaufswerts für selbstgenutztes Wohneigentum.
  • Freizügigkeitsgründe der Beruflichen Vorsorge (Endgültiges Verlassen der Schweiz oder Wechsel eines Arbeitnehmers zu einer Selbständigen Erwerbstätigkeit.

Eine Police der gebundenen Vorsorge darf nur für selbstgenutztes Wohneigentum verpfändet werden.

In der gebundenen Vorsorge ist die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers bezüglich der begünstigten Personen stark eingeschränkt.

  • Bei Erlebensfallleistungen (Sparkapital, Renten) ist der Begünstigte immer der Verischerungsnehmer selbst. Andere Wahlmöglichkeiten sind nicht zulässig.
  • Bei Todesfallleistungen gibt es eine gesetzliche Begünstigungsordnung, die zwingend eingehalten werden muss.

Die Freie Vorsorge (Säule 3b)

Zur freien Vorsorge gehören alle privaten Massnahmen zur individuellen Vorsorge. Sie kommt zum Zug, wenn jemand die Einschränkungen der gebundenen Vorsorge nicht in Kauf nehmen oder mehr als die gebundene Vorsorge vorgesehenen Beträge einsetzen möchte. Die freie Vorsorge kennt keine gesetzlichen Beschränkungen. Jede Person kann völlig frei entscheiden, mit welchen Mitteln, in welchem Umfang und zu welchem Zweck sie Vorsorge betreiben will. Vorausgesetzt ist natürlich, dass ein Versicherer überhaupt bereit ist, eine entsprechende Versicherung abzuschliessen.

Wer im Rahmen der Säule 3b Lebensversicherungen abschliesst, kann insbesondere

  • die Dauer der Versicherung frei wählen,
  • die Verfügungsmöglichkeiten wie Rückkauf, Verpfändung usw. ausschöpfen und
  • frei bestimmen, wer die Begünstigten sein sollen.

Vorsorgelösungen der Säule 3b geniessen dagegen nicht so umfassende Steuerprivilegien wie die Säule 3a. Trotzdem können Steuervorteile erzielt werden.

  • (Beschränkter) Abzug der jährlichen Prämie vom Einkommen. Privatpersonen können die Prämien ihrer privaten Versicherungen bis zu einem bestimmten Maximalbetrag vom Einkommen abziehen. Dieses Abzugsrecht gilt im Prinzip auch für die freie Vorsorge. Allerdings wird der Maximalbetrag heute bei fast allen Personen schon durch die Krankenkassenprämien erreicht.
  • Zinsen und Überschüsse müssen während der Laufzeit und bei Auszahlung nicht als Einkommen versteuert werden, sofern bestimmte Erfordernisse erfüllt sind.
  • Bei vermögensbildenden Versicherungen muss der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert (inkl. der Überschussanteile) der Versicherung jedes Jahr als Vermögen versteuern. Dafür erfolgt dann keine Einkommensbesteuerung, wenn die Versicherungsleistung an ihn ausbezahlt wird.
  • Reine Risikoversicherungen haben keinen Rückkaufswert. Deshalb gibt es während der Laufzeit auch keine Vermögensbesteuerung. Kapitalleistungen im Todesfall werden aber bei der Auszahlung als Einkommen besteuert (je nach Kanton zu 100% oder zu einem reduzierten Tarif).